11 - Strafrecht BT I [ID:9755]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Meine Damen und Herren, ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung Strafe Besonderer

Teil 1. Wir fangen heute inhaltlich an mit unseren Wiederholungsfragen, unseren Hausaufgaben.

Vorher gibt es irgendwelche organisatorischen Dinge, organisatorischen Fragen, die wir besprechen

müssen. Das sieht nicht so aus. Dann kommen wir zu unseren Wiederholungsfragen, sozusagen zum

Stoff der letzten Woche. Die erste Frage war, welche drei Strukturelemente des Urkunftsbegriffs,

welche drei Merkmale müssen wir prüfen, um festzustellen, ob eine Urkunde im

materiell strafrechtlichen Sinne vorliegt? Das ist die Perpetuierungsfunktion,

die Beweisfunktion und die Garantiefunktion. Richtig ist also die Perpetuierungsfunktion,

Beweisfunktion und Garantiefunktion. Können Sie kurz erklären, was das jeweils bedeutet?

Also die Perpetuierungsfunktion bedeutet, dass wir eine verkörpert menschliche Gedankenerklärung

haben. Die Beweisfunktion ist, dass wir die Urkunde zum Beweis im Rechtsverkehr benutzen können. Die

Garantiefunktion ist, dass wir den Aussteller aus der Urkunde heraus erkennen können.

Genau. Verkörpert menschliche Gedankenerklärung zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und oder

bestimmt und lässt den Aussteller erkennen. Die zweite Frage, wenn Sie sich zu Hause schon

angeguckt haben, ist das natürlich prima. Gedanken darüber gemacht haben, aber da war

ich ein bisschen verpeilt, weil wir den 268, ich hatte das in Erinnerung, dass wir mit 268

gesprochen haben, als Sie die Wiederholungsfragen gemacht haben, aber wir haben ihn noch gar nicht

vollständig besprochen. Deswegen stellen wir diese Frage vielleicht zurück und können das

dann ganz gut als Beispiel heranziehen, vielleicht um da auch ein paar Sachen zu erklären im Rahmen

des § 268, diese Gegenblitzanlagegeschichte und kommen zu einigen wenigen Fragen noch aus

dem Bereich der Straßenverkehrsdelikte. Welche Gemeinsamkeiten und welche Unterschiede hat

jeweils der § 315c zum einen mit dem § 316 oder zu dem § 316 und zum anderen zum § 315b?

Welche Gemeinsamkeiten, welche Unterschiede? Können Sie was dazu sagen?

Also Unterschiede zum § 316 wären vielleicht, dass ja der § 315c ein konkretes Gefährdungsdelikt

ist und der § 316 ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das heißt, dass beim § 316 eine Strafbarkeit

auch in Betracht kommt, wenn kein Zwischenfall stattfindet und bei § 315c muss da eine konkrete

Gefährdung vorhanden sein. Bei der Gemeinsamkeit war ich mir nicht ganz sicher, aber vielleicht,

dass der Handlungsort bei beiden im Straßenverkehr ist, also dass vor allem die Strafbarkeit des

Fahrzeugführers damit gemeint ist. Das ist völlig richtig, also was Sie zum Unterschied gesagt haben

ohnehin und auch zur Gemeinsamkeit, aber wir haben, wenn wir den § 315c zumindest in einer

einer speziellen Nummer anschauen, noch mehr Gemeinsamkeiten als den Straßenverkehr,

wenn Sie vor allem an den § 315c Absatz 1 Nummer 1a denken.

Was ist denn bei § 316 und bei § 315c Absatz 1 Nummer 1a die Tathandlung jeweils?

Die Trunkenheit im Verkehr.

Also dieses Fahren im fahruntüchtigen Zustand und insbesondere in der Trunkenheit,

Sie haben natürlich recht, dass der § 315c verschiedene Varianten hat. Da gibt es auch die

Fahruntüchtigkeit nach Nummer 1b wegen der sonstigen körperlichen Mängel beispielsweise,

dann gibt es die 7 Todshunden des Straßenverkehrs § 315c Absatz 1 Nummer 2, aber für den wichtigsten,

für den häufigsten, für den klausurrelevantesten Fall, nämlich Absatz 1 Nummer 1a, haben wir eben

die Tathandlungen komplett identisch. Gut, das ist also der Gemeinsamkeit und Unterschied zu § 316.

Wie sieht es mit dem § 315b aus? Welche Gemeinsamkeiten, welche Unterschiede haben wir

zwischen § 315c und § 315b?

Also bei § 315c und bei § 315b sind es beide konkrete Gefährdungsdelikte und der große Unterschied ist,

dass es beim § 315b eben auf Eingriffe von außen meistens ankommt, heißt im Gegensatz zu dem § 315c

ist hier nicht das Führen eines Fahrzeuges nötig, aber es kann eben auch eine Tathandlung sein

und beim § 315b muss eben vor der konkreten Gefährdung des Leib und Lebens von jemanden

zuerst der Zwischenerfolg der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs eingetreten sein.

Also ganz perfekt, beides konkrete Gefährdungsdelikte mit den gleichen Gefährdungsobjekten sozusagen,

aber zusätzlich, hat der Kollege am Schluss gesagt, brauchen wir bei § 315b noch so als eine Art Zwischenerfolg

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:54 Min

Aufnahmedatum

2018-11-19

Hochgeladen am

2018-11-23 13:30:00

Sprache

de-DE

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